Kündigungsfrist für den Mieter länger als drei Monate oder nur zum Quartalsende – wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Für den Mieter beträgt die Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 BGB immer drei Monate zum Ende eines beliebigen Monats (Zugang bis zum dritten Werktag) — unabhängig von der Mietdauer. Längere Fristen oder feste Termine wie das Quartals- oder Jahresende sind zum Nachteil des Mieters und nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam; es gilt die gesetzliche Frist.

Was Sie tun können

Sie können mit der gesetzlichen Frist von drei Monaten zum Ende eines beliebigen Monats kündigen; die längere vertragliche Frist bindet Sie nicht.

Das Gesetz dahinter

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