Kündigungsverzicht länger als vier Jahre im Mietvertrag – wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht — ob einseitig oder beidseitig — ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Bindung mehr als vier Jahre beträgt (§ 307 BGB; BGH VIII ZR 154/04).

Was Sie tun können

Übersteigt die Bindung vier Jahre, ist die Klausel unwirksam — Sie können nach Ablauf von vier Jahren ordentlich kündigen.

Das Gesetz dahinter

BGH VIII ZR 154/04 · 2005-11-23

Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht — ob einseitig oder beidseitig — ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters nach § 307 BGB in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.

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