Zusätzliche Gründe für fristlose Kündigung im Mietvertrag – wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Die Gründe für eine fristlose Kündigung sind in § 543 Abs. 2 BGB abschließend geregelt. Vertragliche Erweiterungen zulasten des Mieters sind unwirksam.

Was Sie tun können

Diese erweiterten Kündigungsgründe sind unwirksam. Es gelten nur die gesetzlichen Gründe.

Das Gesetz dahinter

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