Deutsches Recht · BGB
§573c BGB Fristen der ordentlichen Kündigung
Die Kündigungsfristen verlängern sich mit der Mietdauer auf 3/6/9 Monate und können nicht zum Nachteil des Mieters verkürzt werden.
Gesetzestext
(1) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Die Kündigungsfrist für den Vermieter verlängert sich nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. (2) Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden. (3) Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 ist die Kündigung spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig. (4) Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 oder 3 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
Jede Regel wird mit Ihrem Dokument abgeglichen und mit einem Urteil versehen.
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Kündigungsfrist kürzer als gesetzliches Minimum
UnwirksamDie gesetzliche Kündigungsfrist beträgt mindestens 3 Monate für den Mieter (§573c BGB).
Empfehlung: Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.
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Vorteilhaft: Kündigungsfrist des Vermieters länger als § 573c Minimum
InfoDer Vertrag verlängert die Kündigungsfristen des Vermieters über § 573c BGB hinaus. Zu Ihren Gunsten — Sie hätten mehr Zeit, wenn der Vermieter kündigt.
Empfehlung: Vorteilhaft für Sie — keine Aktion nötig.
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