Aufrechnungsverbot im Mietvertrag – darf der Vermieter das?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Ein formularmäßiges Verbot, gegen die Miete aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben, ist unwirksam, soweit es die zwingende Ausnahme des § 556b Abs. 2 BGB (Forderungen wegen Mängeln nach vorheriger Ankündigung) ausschließt.

Was Sie tun können

Trotz der Klausel dürfen Sie mit Forderungen wegen Mängeln aufrechnen oder die Miete zurückbehalten, wenn Sie dies mindestens einen Monat vor Fälligkeit ankündigen.

Das Gesetz dahinter

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