Verwaltungskosten und Reparaturen als Betriebskosten – muss ich das zahlen?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Nur die in der BetrKV abschließend aufgezählten laufenden Kosten sind umlagefähig (§ 556 Abs. 1 BGB). Verwaltungs- und Reparaturkosten trägt der Vermieter selbst.

Was Sie tun können

Weisen Sie diese Umlage zurück. Fordern Sie eine korrigierte Betriebskostenabrechnung ohne nicht-umlagefähige Positionen.

Das Gesetz dahinter

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Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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