Keine jährliche Betriebskostenabrechnung im Vertrag – ist das zulässig?
Riskant – die Klausel benachteiligt Sie und sollte angefochten werden.
Der Vermieter muss jährlich über die Betriebskosten abrechnen (§556 Abs. 3 BGB).
Was Sie tun können
Bestehen Sie auf einer jährlichen Betriebskostenabrechnung.
Das Gesetz dahinter
BGH VIII ZR 107/08 · 2009-01-14
Betriebskostenabrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums erfolgen.
Prüfen Sie Ihre eigene Klausel – kostenlos
Fügen Sie die Klausel aus Ihrem Vertrag ein. In wenigen Sekunden erhalten Sie die Bewertung für Ihren Wortlaut.
Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Kostenlose Risiko-Vorschau, vollständiger Bericht 6,90 € – jede Problemklausel mit dem Gesetz dahinter und dem, was Sie tun können.
Gesamten Vertrag prüfenVerwandte Fragen
- Verwaltungskosten und Reparaturen als Betriebskosten – muss ich das zahlen?
- Betriebskostenpauschale ohne Abrechnung – was gilt?
- Aufrechnungsverbot im Mietvertrag – darf der Vermieter das?
- Befristeter Mietvertrag ohne Grund – ist die Befristung wirksam?
- Vermieter darf die Wohnung jederzeit betreten – ist das erlaubt?
- Haftungsausschluss des Vermieters im Mietvertrag – wirksam?
Allgemeine Information auf Basis deutschen Rechts und gerichtlicher Entscheidungen, anwaltlich geprüft – keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.