Deutsches Recht · BGB

§556b BGB Fälligkeit der Miete, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

§556b BGB regelt, dass die Miete spätestens bis zum dritten Werktag jedes Zahlungszeitraums fällig wird, und dass der Mieter trotz vertraglicher Regelungen gegen Mietforderungen mit Ansprüchen aus Mängelhaftung, Schadensersatz oder ungerechtfertigter Bereicherung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann, wenn er dies mindestens einen Monat vorher in Textform anzeigt.

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Gesetzestext

(1) Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. (2) Der Mieter kann entgegen einer vertraglichen Bestimmung gegen eine Mietforderung mit einer Forderung auf Grund der §§ 536a, 539 oder aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen zu viel gezahlter Miete aufrechnen oder wegen einer solchen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, wenn er seine Absicht dem Vermieter mindestens einen Monat vor der Fälligkeit der Miete in Textform angezeigt hat. Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

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