Wettbewerbsverbot nach Vertragsende ohne Entschädigung – wirksam?
Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.
§ 110 GewO erklärt §§ 74 ff. HGB auf alle Arbeitnehmer für anwendbar. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist daher nur wirksam, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, für die Dauer des Verbots eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zu zahlen (§ 74 Abs. 2 HGB). Ohne ausreichende Karenzentschädigung ist die Klausel unverbindlich — der Arbeitnehmer kann sich darauf berufen und ist nicht an das Verbot gebunden.
Was Sie tun können
Ist die Karenzentschädigung zu niedrig oder fehlt sie, sind Sie nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden. Eine Pflicht zur Einhaltung besteht in diesen Fällen nicht.
Das Gesetz dahinter
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