Kürzere Frist für die Kündigungsschutzklage im Vertrag – gilt das?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

§ 4 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Klageerhebung beim Arbeitsgericht. § 7 KSchG bewirkt: Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam — selbst wenn sie eigentlich sozialwidrig gewesen wäre. Vertragsklauseln, die diese Frist verkürzen oder verschleiern, sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG unwirksam — die gesetzliche 3-Wochen-Frist bleibt maßgebend.

Was Sie tun können

Bei Erhalt einer Kündigung haben Sie genau 3 Wochen Zeit, Klage zu erheben — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft.

Das Gesetz dahinter

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Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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