Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten im Arbeitsvertrag – wirksam?
Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.
Eine Ausschluss-/Verfallsfrist unter drei Monaten benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG 24.09.2019 — 9 AZR 273/18). Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nicht in der vereinbarten kürzeren Frist, sondern unterliegen den regulären Verjährungsfristen (3 Jahre, § 195 BGB).
Was Sie tun können
Sie können Ihre Ansprüche innerhalb der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen — die vertragliche Kurzfrist ist unwirksam.
Das Gesetz dahinter
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