Befristung ohne Sachgrund länger als zwei Jahre – ist das zulässig?
Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.
Eine Befristung ohne Sachgrund ist nur bis zu zwei Jahre zulässig (§ 14 Abs. 2 TzBfG); danach kann nur mit Sachgrund weiter befristet werden. Außerdem muss die Befristungsabrede vor Arbeitsantritt schriftlich vereinbart sein (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Ein Verstoß führt dazu, dass das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt.
Was Sie tun können
Bei einer unwirksamen Befristung gilt das Arbeitsverhältnis als unbefristet. Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende beim Arbeitsgericht (Entfristungsklage, § 17 TzBfG).
Das Gesetz dahinter
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