Längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber – wirksam?
Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.
§ 622 Abs. 6 BGB verbietet es, dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist aufzuerlegen als dem Arbeitgeber. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam — der Arbeitnehmer kann mit der für den Arbeitgeber vereinbarten (kürzeren) Frist kündigen.
Was Sie tun können
Sie können mit der für den Arbeitgeber vereinbarten Frist kündigen. Die für Sie längere Frist ist unverbindlich.
Das Gesetz dahinter
Prüfen Sie Ihre eigene Klausel – kostenlos
Fügen Sie die Klausel aus Ihrem Vertrag ein. In wenigen Sekunden erhalten Sie die Bewertung für Ihren Wortlaut.
Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Kostenlose Risiko-Vorschau, vollständiger Bericht 6,90 € – jede Problemklausel mit dem Gesetz dahinter und dem, was Sie tun können.
Gesamten Vertrag prüfenVerwandte Fragen
- „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ – ist das wirksam?
- Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten im Arbeitsvertrag – wirksam?
- Befristung ohne Sachgrund länger als zwei Jahre – ist das zulässig?
- Kürzere Frist für die Kündigungsschutzklage im Vertrag – gilt das?
- Welche Angaben muss ein Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz enthalten?
- Probezeit länger als sechs Monate – ist das erlaubt?
Allgemeine Information auf Basis deutschen Rechts und gerichtlicher Entscheidungen, anwaltlich geprüft – keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.