Längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber – wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

§ 622 Abs. 6 BGB verbietet es, dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist aufzuerlegen als dem Arbeitgeber. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam — der Arbeitnehmer kann mit der für den Arbeitgeber vereinbarten (kürzeren) Frist kündigen.

Was Sie tun können

Sie können mit der für den Arbeitgeber vereinbarten Frist kündigen. Die für Sie längere Frist ist unverbindlich.

Das Gesetz dahinter

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Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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