Unbegrenzte Verschwiegenheitspflicht nach dem Arbeitsende – wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Eine nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel ohne zeitliche und sachliche Grenzen ist nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer faktisch in seiner Berufsausübung einschränkt. Während des Arbeitsverhältnisses bestehen Treuepflichten ohnehin; danach gilt nur der Schutz echter Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG (insbesondere § 23 GeschGehG zur strafbewehrten Verletzung).

Was Sie tun können

Eine zeitlich oder sachlich unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel ist unverbindlich. Sie sind nur zur Geheimhaltung echter Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 GeschGehG verpflichtet.

Das Gesetz dahinter

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