Deutsches Recht · BGB
§307 BGB Inhaltskontrolle
§307 BGB regelt, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder nicht klar und verständlich sind; eine unangemessene Benachteiligung wird im Zweifel angenommen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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Gesetzestext
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
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Vertragsstrafe ohne Höchstgrenze oder über einem Bruttomonatsgehalt
UnwirksamVertragsstrafen-Klauseln in Arbeitsverträgen sind nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB der Höhe nach auf typischerweise ein Bruttomonatsgehalt begrenzt und müssen die strafbedrohten Verstöße konkret benennen. Eine Strafe ohne klare Höchstgrenze oder über einem Monatsgehalt ist unwirksam — der Arbeitgeber kann sie nicht durchsetzen.
Empfehlung: Eine pauschale oder unbegrenzte Vertragsstrafe ist nicht durchsetzbar. Im Streitfall reduziert das Gericht die Strafe auf das zulässige Maß oder erklärt sie für unwirksam.
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Überstunden-Pauschalisierung ('all overtime included in salary')
UnwirksamEine pauschale Abgeltung aller Überstunden mit dem Gehalt ist intransparent und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, wenn keine klare Stundengrenze vereinbart ist (z. B. 'bis zu 10 Überstunden pro Monat sind mit dem Gehalt abgegolten'). Der Arbeitnehmer kann für tatsächlich geleistete Überstunden Vergütung nachfordern.
Empfehlung: Halten Sie Ihre tatsächlichen Überstunden schriftlich fest. Sie können Vergütung für die geleistete Mehrarbeit nachfordern, da die pauschale Abgeltungsklausel unwirksam ist.
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Ausschluss-/Verfallsfrist kürzer als drei Monate (§ 307 BGB / BAG)
UnwirksamEine Ausschluss-/Verfallsfrist unter drei Monaten benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen und ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (BAG 24.09.2019 — 9 AZR 273/18). Ihre Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen nicht in der vereinbarten kürzeren Frist, sondern unterliegen den regulären Verjährungsfristen (3 Jahre, § 195 BGB).
Empfehlung: Sie können Ihre Ansprüche innerhalb der regulären Verjährungsfrist von drei Jahren geltend machen — die vertragliche Kurzfrist ist unwirksam.
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Nachvertragliche Verschwiegenheit ohne zeitliche oder sachliche Grenzen
UnwirksamEine nachvertragliche Verschwiegenheitsklausel ohne zeitliche und sachliche Grenzen ist nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB unwirksam, weil sie den Arbeitnehmer faktisch in seiner Berufsausübung einschränkt. Während des Arbeitsverhältnisses bestehen Treuepflichten ohnehin; danach gilt nur der Schutz echter Geschäftsgeheimnisse nach dem GeschGehG (insbesondere § 23 GeschGehG zur strafbewehrten Verletzung).
Empfehlung: Eine zeitlich oder sachlich unbegrenzte Verschwiegenheitsklausel ist unverbindlich. Sie sind nur zur Geheimhaltung echter Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 17 GeschGehG verpflichtet.
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Rückzahlungsklausel Fortbildung ohne proportionale Abstufung oder > 5 Jahre
UnwirksamEine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB nur wirksam, wenn (1) die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsdauer steht (max. 5 Jahre), (2) sich die Rückzahlungspflicht zeitanteilig reduziert, und (3) bei arbeitgeberseitigen Kündigungsgründen entfällt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Empfehlung: Bei Fehlen einer zeitanteiligen Reduzierung oder einer Bindungsdauer über 5 Jahren ist die Klausel unwirksam — Sie müssen nichts zurückzahlen.
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