Stundenlohn unter dem Mindestlohn im Arbeitsvertrag – was gilt?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Ein Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG; ab 01.01.2026: EUR 13,90 brutto; ab 01.01.2027: EUR 14,60 brutto, festgelegt durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung) ist unzulässig. Die Vereinbarung ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam, als sie den Mindestlohn unterschreitet — der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Differenz. Der Anspruch ist unverzichtbar und nicht durch Ausschlussfristen abdingbar.

Was Sie tun können

Verlangen Sie die Differenz bis zum gesetzlichen Mindestlohn nach. Der Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren (§ 195 BGB) und kann nicht durch Ausschlussfristen begrenzt werden.

Das Gesetz dahinter

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