Deutlich unter dem üblichen Lohn bezahlt – ist das sittenwidrig?

Riskant für Sie

Riskant – die Klausel benachteiligt Sie und sollte angefochten werden.

Liegt die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur üblichen Bezahlung (Faustregel: < 2/3 des branchenüblichen Lohns), kann der Vertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein („Lohnwucher"). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die übliche Vergütung (BAG, ständige Rechtsprechung).

Was Sie tun können

Holen Sie eine vergleichende Auskunft zur ortsüblichen Vergütung ein (Tarifvertrag, Branchenverbände, Gewerkschaft oder vergleichbare Stellen). Bei auffälligem Missverhältnis können Sie die übliche Vergütung verlangen.

Das Gesetz dahinter

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Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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