Deutsches Recht · MiLoG
§1 MiLoG Mindestlohn
§ 1 MiLoG regelt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitsentgelt in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns hat, der ab 1. Oktober 2022 mindestens 12 Euro brutto je Zeitstunde beträgt und durch Rechtsverordnung angepasst werden kann. Branchenmindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz und Arbeitnehmerüberlassungsgesetz gehen vor, soweit sie nicht unter dem gesetzlichen Mindestlohn liegen.
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Gesetzestext
(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber. (2) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Oktober 2022 brutto 12 Euro je Zeitstunde. Die Höhe des Mindestlohns kann auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden. (3) Die Regelungen des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und der auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen gehen den Regelungen dieses Gesetzes vor, soweit die Höhe der auf ihrer Grundlage festgesetzten Branchenmindestlöhne die Höhe des Mindestlohns nicht unterschreitet.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
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Bruttostundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (MiLoG)
UnwirksamEin Stundenlohn unter dem gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG; ab 01.01.2026: EUR 13,90 brutto; ab 01.01.2027: EUR 14,60 brutto, festgelegt durch die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung) ist unzulässig. Die Vereinbarung ist nach § 3 MiLoG insoweit unwirksam, als sie den Mindestlohn unterschreitet — der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Differenz. Der Anspruch ist unverzichtbar und nicht durch Ausschlussfristen abdingbar.
Empfehlung: Verlangen Sie die Differenz bis zum gesetzlichen Mindestlohn nach. Der Anspruch verjährt erst nach 3 Jahren (§ 195 BGB) und kann nicht durch Ausschlussfristen begrenzt werden.
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