Deutsches Recht · BGB
§138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
§ 138 BGB regelt, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die guten Sitten verstoßen, nichtig sind; besonders nichtig sind Geschäfte, bei denen jemand die Zwangslage, Unerfahrenheit oder Willensschwäche eines anderen ausnutzt, um sich oder einem Dritten Vermögensvorteile zu sichern, die in auffälligem Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen.
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Gesetzestext
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
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Sittenwidrige Vergütung — auffälliges Missverhältnis zur üblichen Bezahlung
BedenklichLiegt die vereinbarte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zur üblichen Bezahlung (Faustregel: < 2/3 des branchenüblichen Lohns), kann der Vertrag nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein („Lohnwucher"). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf die übliche Vergütung (BAG, ständige Rechtsprechung).
Empfehlung: Holen Sie eine vergleichende Auskunft zur ortsüblichen Vergütung ein (Tarifvertrag, Branchenverbände, Mieterverein vergleichbare Stellen). Bei auffälligem Missverhältnis können Sie die übliche Vergütung verlangen.
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