Fortbildungskosten bei Kündigung zurückzahlen – ist die Klausel wirksam?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB nur wirksam, wenn (1) die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsdauer steht (max. 5 Jahre), (2) sich die Rückzahlungspflicht zeitanteilig reduziert, und (3) bei arbeitgeberseitigen Kündigungsgründen entfällt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam.

Was Sie tun können

Bei Fehlen einer zeitanteiligen Reduzierung oder einer Bindungsdauer über 5 Jahren ist die Klausel unwirksam — Sie müssen nichts zurückzahlen.

Das Gesetz dahinter

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