Fortbildungskosten bei Kündigung zurückzahlen – ist die Klausel wirksam?
Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.
Eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten ist nach BAG-Rechtsprechung zu § 307 BGB nur wirksam, wenn (1) die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zur Fortbildungsdauer steht (max. 5 Jahre), (2) sich die Rückzahlungspflicht zeitanteilig reduziert, und (3) bei arbeitgeberseitigen Kündigungsgründen entfällt. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Klausel insgesamt unwirksam.
Was Sie tun können
Bei Fehlen einer zeitanteiligen Reduzierung oder einer Bindungsdauer über 5 Jahren ist die Klausel unwirksam — Sie müssen nichts zurückzahlen.
Das Gesetz dahinter
Prüfen Sie Ihre eigene Klausel – kostenlos
Fügen Sie die Klausel aus Ihrem Vertrag ein. In wenigen Sekunden erhalten Sie die Bewertung für Ihren Wortlaut.
Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Kostenlose Risiko-Vorschau, vollständiger Bericht 6,90 € – jede Problemklausel mit dem Gesetz dahinter und dem, was Sie tun können.
Gesamten Vertrag prüfenVerwandte Fragen
- „Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten“ – ist das wirksam?
- Ausschlussfrist von weniger als drei Monaten im Arbeitsvertrag – wirksam?
- Befristung ohne Sachgrund länger als zwei Jahre – ist das zulässig?
- Längere Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer als für den Arbeitgeber – wirksam?
- Kürzere Frist für die Kündigungsschutzklage im Vertrag – gilt das?
- Welche Angaben muss ein Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz enthalten?
Allgemeine Information auf Basis deutschen Rechts und gerichtlicher Entscheidungen, anwaltlich geprüft – keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.