Probezeit länger als sechs Monate – ist das erlaubt?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Eine Probezeit von mehr als sechs Monaten ist nicht zulässig — § 622 Abs. 3 BGB begrenzt die verkürzte Kündigungsfrist auf längstens sechs Monate. Eine darüber hinausgehende Probezeit-Klausel ist unwirksam; nach Ablauf der sechs Monate gelten die regulären Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB.

Was Sie tun können

Die Probezeit-Klausel ist nach Ablauf der ersten sechs Monate unwirksam. Verlangen Sie für den Zeitraum danach die gesetzlichen Kündigungsfristen.

Das Gesetz dahinter

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