Deutsches Recht · BGB
§622 BGB Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen
§ 622 BGB regelt die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse: Arbeitnehmer können mit vier Wochen zum 15. oder Ende eines Kalendermonats kündigen, während der Arbeitgeber längere Fristen hat (abhängig von Betriebszugehörigkeit); während der Probezeit (max. 6 Monate) beträgt die Frist zwei Wochen für beide Seiten. Tarifverträge können abweichende Regelungen vorsehen, und einzelvertraglich darf die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers nicht länger sein als die des Arbeitgebers.
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Gesetzestext
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen (3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. (4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist. (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. (6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
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Asymmetrische Kündigungsfrist zu Lasten des Arbeitnehmers
Unwirksam§ 622 Abs. 6 BGB verbietet es, dem Arbeitnehmer eine längere Kündigungsfrist aufzuerlegen als dem Arbeitgeber. Eine entsprechende Klausel ist unwirksam — der Arbeitnehmer kann mit der für den Arbeitgeber vereinbarten (kürzeren) Frist kündigen.
Empfehlung: Sie können mit der für den Arbeitgeber vereinbarten Frist kündigen. Die für Sie längere Frist ist unverbindlich.
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Probezeit clause extends 2-week termination notice beyond 6 months (§ 622 (3) BGB)
UnwirksamEine Probezeit von mehr als sechs Monaten ist nicht zulässig — § 622 Abs. 3 BGB begrenzt die verkürzte Kündigungsfrist auf längstens sechs Monate. Eine darüber hinausgehende Probezeit-Klausel ist unwirksam; nach Ablauf der sechs Monate gelten die regulären Kündigungsfristen des § 622 Abs. 1 und 2 BGB.
Empfehlung: Die Probezeit-Klausel ist nach Ablauf der ersten sechs Monate unwirksam. Verlangen Sie für den Zeitraum danach die gesetzlichen Kündigungsfristen.
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