Deutsches Recht · KSchG
§4 KSchG Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 4 KSchG regelt, dass ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben muss, um geltend zu machen, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt oder rechtsunwirksam ist; die Frist beginnt bei behördlich genehmigungspflichtigen Kündigungen erst mit Bekanntgabe der behördlichen Entscheidung.
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Gesetzestext
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
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Klausel verkürzt oder verschleiert die 3-Wochen-Klagefrist nach § 4 KSchG
Unwirksam§ 4 KSchG gewährt dem Arbeitnehmer drei Wochen ab Zugang der Kündigung zur Klageerhebung beim Arbeitsgericht. § 7 KSchG bewirkt: Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung als rechtswirksam — selbst wenn sie eigentlich sozialwidrig gewesen wäre. Vertragsklauseln, die diese Frist verkürzen oder verschleiern, sind nach § 13 Abs. 1 S. 2 KSchG unwirksam — die gesetzliche 3-Wochen-Frist bleibt maßgebend.
Empfehlung: Bei Erhalt einer Kündigung haben Sie genau 3 Wochen Zeit, Klage zu erheben — unabhängig davon, was im Vertrag steht. Wenden Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht oder die Gewerkschaft.
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