Untervermietung im Mietvertrag generell verboten – wirksam?
Riskant – die Klausel benachteiligt Sie und sollte angefochten werden.
Der Mieter hat bei berechtigtem Interesse einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB). Ein pauschales Totalverbot kann diesen Anspruch nicht ausschließen.
Was Sie tun können
Trotz Totalverbot können Sie bei berechtigtem Interesse (z. B. finanzielle Situation, Partner einzieht) eine Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen.
Das Gesetz dahinter
Prüfen Sie Ihre eigene Klausel – kostenlos
Fügen Sie die Klausel aus Ihrem Vertrag ein. In wenigen Sekunden erhalten Sie die Bewertung für Ihren Wortlaut.
Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.
Kostenlose Risiko-Vorschau, vollständiger Bericht 6,90 € – jede Problemklausel mit dem Gesetz dahinter und dem, was Sie tun können.
Gesamten Vertrag prüfenVerwandte Fragen
- Untervermietung nur gegen Zuschlag – darf der Vermieter das verlangen?
- Untervermietung ohne Zuschlag erlaubt – was bedeutet das?
- Aufrechnungsverbot im Mietvertrag – darf der Vermieter das?
- Befristeter Mietvertrag ohne Grund – ist die Befristung wirksam?
- Vermieter darf die Wohnung jederzeit betreten – ist das erlaubt?
- Verwaltungskosten und Reparaturen als Betriebskosten – muss ich das zahlen?
Allgemeine Information auf Basis deutschen Rechts und gerichtlicher Entscheidungen, anwaltlich geprüft – keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.