Deutsches Recht · BGB
§553 BGB Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 553 BGB regelt, dass ein Mieter vom Vermieter verlangen kann, einen Teil der Wohnräume an einen Dritten zu überlassen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; der Vermieter kann dies jedoch ablehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen, eine Überbelastung droht oder die Überlassung ihm nicht zumutbar ist. Der Vermieter kann die Erlaubnis von einer angemessenen Mieterhöhung abhängig machen, und Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann. (2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die Erlaubnis davon abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen
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Pauschales Untervermietungsverbot
BedenklichDer Mieter hat bei berechtigtem Interesse einen gesetzlichen Anspruch auf Erlaubnis zur teilweisen Untervermietung (§ 553 Abs. 1 BGB). Ein pauschales Totalverbot kann diesen Anspruch nicht ausschließen.
Empfehlung: Trotz Totalverbot können Sie bei berechtigtem Interesse (z. B. finanzielle Situation, Partner einzieht) eine Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung verlangen.
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Untervermietungserlaubnis an Mietaufschlag ohne konkrete Begründung gekoppelt
BedenklichEin Mietzuschlag bei Untervermietung ist nach § 553 Abs. 2 BGB nur zulässig, wenn dem Vermieter die Untervermietung sonst nicht zumutbar wäre — pauschale Zuschläge ohne diese Voraussetzung sind unwirksam.
Empfehlung: Verlangen Sie vom Vermieter eine Begründung für den Zuschlag. Pauschale Erhöhungen ohne konkreten Grund sind unwirksam.
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Vorteilhaft: Untervermietung ausdrücklich ohne Aufschlag gestattet
InfoDer Vertrag gestattet eine Untervermietung ohne zusätzliche Bürokratie oder Mehrkosten. Zu Ihren Gunsten — das gesetzliche Recht auf teilweise Untervermietung (§ 553 BGB) ist ohnehin geschützt, hier explizit bestätigt.
Empfehlung: Vorteilhaft für Sie — keine Aktion nötig.
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