Kaution nicht getrennt und verzinst angelegt – darf der Vermieter das?

Wahrscheinlich unwirksam

Wahrscheinlich unwirksam – eine solche Klausel bindet Sie nicht.

Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut mit der üblichen Verzinsung anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Ein Verzicht auf diese Trennung oder Verzinsung ist unwirksam.

Was Sie tun können

Fordern Sie den Nachweis einer getrennten Anlage. Die Zinsen stehen Ihnen zu.

Das Gesetz dahinter

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Die Prüfung vergleicht Ihre Klausel mit anwaltlich geprüften Mustern und dem aktuellen Gesetzestext. Sie ist eine allgemeine Information, keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall.

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