Deutsches Recht · BGB

§551 BGB Begrenzung und Anlage von Mietsicherheiten

Die Kaution darf höchstens drei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) betragen. Der Mieter kann sie in drei gleichen monatlichen Raten leisten.

Gesetzestext

(1) Hat der Mieter dem Vermieter für die Erfüllung seiner Pflichten Sicherheit zu leisten, so darf diese vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 4 höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne die als Pauschale oder als Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten betragen. (2) Ist als Sicherheit eine Geldsumme bereitzustellen, so ist der Mieter zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Die weiteren Teilzahlungen werden zusammen mit den unmittelbar folgenden Mietzahlungen fällig. (3) Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Sicherheitsleistung zu verzinsen. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Klauseln, die wir automatisch gegen diesen Paragraphen prüfen

Jede Regel wird mit Ihrem Dokument abgeglichen und mit einem Urteil versehen.

  • Kaution übersteigt 3 Monatsmieten Nettokaltmiete

    Unwirksam

    Die Kaution darf maximal drei Monatskaltmieten betragen (§551 Abs. 1 BGB).

    Empfehlung: Fordern Sie die Reduzierung der Kaution auf maximal drei Nettokaltmieten.

  • Verweigert dem Mieter das Recht, die Kaution in 3 Raten zu zahlen

    Unwirksam

    Der Mieter hat immer das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen (§551 Abs. 2 BGB).

    Empfehlung: Sie dürfen die Kaution in drei Raten zahlen, auch wenn der Vertrag dies ausschließt.

  • Kaution nicht auf separatem Zinsertragskonto angelegt

    Unwirksam

    Der Vermieter muss die Kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut mit der üblichen Verzinsung anlegen (§ 551 Abs. 3 BGB). Ein Verzicht auf diese Trennung oder Verzinsung ist unwirksam.

    Empfehlung: Fordern Sie den Nachweis einer getrennten Anlage. Die Zinsen stehen Ihnen zu.

  • Vorteilhaft: Kaution unter der gesetzlichen 3-Monats-Obergrenze

    Info

    Dieser Vertrag verlangt eine Kaution unterhalb der gesetzlichen Obergrenze von drei Nettokaltmieten (§ 551 Abs. 1 BGB). Zu Ihren Gunsten — weniger Kapital gebunden.

    Empfehlung: Vorteilhaft für Sie — keine Aktion nötig.

Gerichtsentscheidungen zu diesem Paragraphen

  • BGH VIII ZR 71/09 2009-10-14 Grundsatzurteil

    Der Mieter hat das Recht, die Kaution in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen.

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