Deutsches Recht · BGB
§538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
Gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zulasten des Mieters.
Gesetzestext
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
Gerichtsentscheidungen zu diesem Paragraphen
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Starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen sind unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
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Schönheitsreparaturklauseln in unrenovierten Wohnungen sind unwirksam, wenn dem Mieter keine angemessene Ausgleichsleistung gewährt wurde.
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