Deutsches Recht · BGB

§538 BGB Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch

Gewöhnliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch geht nicht zulasten des Mieters.

Gesetzestext

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Gerichtsentscheidungen zu diesem Paragraphen

  • BGH VIII ZR 242/13 2015-03-18 Grundsatzurteil

    Starre Fristenpläne für Schönheitsreparaturen sind unwirksam, da sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

  • BGH VIII ZR 185/14 2015-03-18 Grundsatzurteil

    Schönheitsreparaturklauseln in unrenovierten Wohnungen sind unwirksam, wenn dem Mieter keine angemessene Ausgleichsleistung gewährt wurde.

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