Deutsches Recht · BGB

§537 BGB Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters

§ 537 BGB regelt, dass ein Mieter seine Mietzahlungspflicht nicht dadurch los wird, dass er persönlich an der Nutzung des Mietobjekts gehindert ist; der Vermieter muss sich jedoch ersparte Aufwendungen und Vorteile aus anderweitiger Verwertung anrechnen lassen. Ist der Vermieter hingegen selbst unfähig, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, weil er ihn einem Dritten überlassen hat, entfällt die Mietzahlungspflicht des Mieters.

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Gesetzestext

(1) Der Mieter wird von der Entrichtung der Miete nicht dadurch befreit, dass er durch einen in seiner Person liegenden Grund an der Ausübung seines Gebrauchsrechts gehindert wird. Der Vermieter muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwertung des Gebrauchs erlangt. (2) Solange der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außerstande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.

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