Deutsches Recht · BGB
§539 BGB Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen für die Mietsache erstattet verlangen, die nicht unter § 536a Abs. 2 BGB fallen, und darf Einrichtungen, die er selbst angebracht hat, wieder entfernen.
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Gesetzestext
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. (2) Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat.
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