Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung und Wirksamkeit
Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bindet Sie nur, wenn es eine angemessene Karenzentschädigung vorsieht und die gesetzlichen Vorgaben einhält. Andernfalls ist es nichtig oder für Sie unverbindlich.
Was ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot?
Eine Klausel, die Ihnen nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses für eine bestimmte Zeit untersagt, für die Konkurrenz tätig zu werden oder ein konkurrierendes Unternehmen zu gründen. Für solche Verbote gelten die §§ 74 ff. HGB.
Karenzentschädigung ist Pflicht
Das Verbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für dessen Dauer eine Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen zusagt. Fehlt diese Zusage, ist das Verbot für Sie unverbindlich – Sie können dann wählen, ob Sie sich daran halten.
Höchstdauer und Reichweite
Das Wettbewerbsverbot darf höchstens zwei Jahre ab Vertragsende dauern. Es muss dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dienen und darf Sie örtlich, zeitlich und gegenständlich nicht unbillig in Ihrem beruflichen Fortkommen erschweren.
Form und Folgen von Fehlern
Das Verbot bedarf der Schriftform; die unterzeichnete Urkunde muss Ihnen ausgehändigt werden. Fehlt die Karenzentschädigung ganz, ist das Verbot unverbindlich; verstößt es gegen zwingende Vorgaben, kann es nichtig sein. Auf die Karenzentschädigung müssen Sie sich anderweitigen Verdienst in den gesetzlichen Grenzen anrechnen lassen.
So prüfen Sie die Klausel
Prüfen Sie: Ist eine Karenzentschädigung von mindestens 50 % zugesagt? Bleibt die Dauer bei höchstens zwei Jahren? Ist das Verbot sachlich und örtlich begrenzt? Wurde die Schriftform gewahrt? Eine automatische Vertragsprüfung erkennt fehlende oder zu niedrige Entschädigungen.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Ja. Ohne zugesagte Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte der zuletzt bezogenen Leistungen ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot für Sie unverbindlich.
Mindestens die Hälfte (50 %) der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen, gezahlt für die gesamte Dauer des Verbots.
Höchstens zwei Jahre ab dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
Fehlt die Karenzentschädigung, können Sie wählen: sich an das Verbot halten und die Entschädigung verlangen – oder es nicht beachten und für die Konkurrenz arbeiten.
Teilweise ja: Anderweitiger Erwerb wird auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit er zusammen mit ihr einen bestimmten Anteil Ihrer früheren Bezüge übersteigt.
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