Deutsches Recht · HGB

§74a HGB

§74a HGB regelt die Gültigkeit von Wettbewerbsverboten für Handelsgehilfen: Ein solches Verbot ist unwirksam, wenn es nicht einem berechtigten geschäftlichen Interesse des Prinzipals dient, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens darstellt oder zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses hinausgeht; es ist zudem nichtig, wenn der Gehilfe bei Abschluss minderjährig ist, der Prinzipal auf Ehrenwort besteht, oder ein Dritter die Verpflichtung übernimmt.

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Gesetzestext

(1) Das Wettbewerbverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Prinzipals dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Gehilfen enthält. Das Verbot kann nicht auf einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren von der Beendigung des Dienstverhältnisses an erstreckt werden. (2) Das Verbot ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder wenn sich der Prinzipal die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Nichtig ist auch die Vereinbarung, durch die ein Dritter an Stelle des Gehilfen die Verpflichtung übernimmt, daß sich der Gehilfe nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränken werde. (3) Unberührt bleiben die Vorschriften des § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen die guten Sitten verstoßen.

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