Urlaubsanspruch: Mindesturlaub, Übertragung und Abgeltung
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub. Resturlaub verfällt nicht automatisch – und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist er auszuzahlen.
Wie viel Urlaub steht Ihnen zu? (§ 3 BUrlG)
Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr – bezogen auf eine Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche entspricht das 20 Arbeitstagen. Viele Verträge oder Tarifverträge gewähren mehr; weniger als den gesetzlichen Mindesturlaub dürfen sie nicht vorsehen.
Wartezeit und Teilurlaub
Den vollen Urlaubsanspruch erwerben Sie erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Vorher und beim Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte besteht ein anteiliger Anspruch (Teilurlaub).
Übertragung und Verfall (§ 7 BUrlG)
Urlaub soll im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen vorgesehen, dann meist bis zum 31. März. Wichtig: Urlaub verfällt nach der Rechtsprechung nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Urlaubsabgeltung bei Beendigung
Kann Resturlaub wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, ist er auszuzahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der nicht genommene Urlaub geht Ihnen also nicht ersatzlos verloren.
So prüfen Sie Ihren Urlaubsanspruch
Prüfen Sie: Sieht der Vertrag mindestens den gesetzlichen Mindesturlaub vor? Gibt es zulässige Verfallregelungen? Wurde Resturlaub bei Beendigung abgegolten? Eine automatische Vertragsprüfung erkennt eine Unterschreitung des Mindesturlaubs.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche, das entspricht 20 Arbeitstagen bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Weniger darf der Vertrag nicht vorsehen.
Nicht ohne Weiteres. Nach der Rechtsprechung verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber Sie rechtzeitig und ausdrücklich auf den drohenden Verfall hingewiesen hat.
Ja. Kann der Urlaub wegen der Beendigung nicht mehr genommen werden, ist er abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Erstmals nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 4 BUrlG). Vorher besteht ein anteiliger Teilurlaubsanspruch.
Den gesetzlichen Mindesturlaub nicht. Vertraglich gewährter Mehrurlaub kann unter Umständen anderen Regeln folgen.
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