Untermiete: Wann Sie untervermieten dürfen und was zu beachten ist
Eine Wohnung ganz oder teilweise unterzuvermieten ist erlaubt – aber nur mit Zustimmung des Vermieters. Für die teilweise Untervermietung haben Sie bei berechtigtem Interesse sogar einen Anspruch.
Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB)
Grundsätzlich dürfen Sie die Wohnung nur mit Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen. Vermieten Sie ohne Erlaubnis unter, kann der Vermieter abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen.
Anspruch auf teilweise Untervermietung (§ 553 BGB)
Entsteht nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten – etwa aus finanziellen Gründen oder zur Aufnahme einer Person – haben Sie nach § 553 BGB einen Anspruch auf die Erlaubnis. Der Vermieter darf sie nur aus wichtigem Grund verweigern.
Untermietzuschlag
Der Vermieter kann die Erlaubnis von einem angemessenen Untermietzuschlag abhängig machen, wenn ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten ist. Ein pauschaler oder unangemessen hoher Zuschlag ist dagegen nicht zulässig.
Ganze Wohnung oder nur ein Teil
Der Anspruch nach § 553 BGB betrifft nur die Untervermietung eines Teils der Wohnung; Sie müssen also selbst Mieter bleiben und in der Wohnung wohnen. Für die Überlassung der gesamten Wohnung brauchen Sie stets die gesonderte Zustimmung des Vermieters.
Risiken bei unerlaubter Untervermietung
Ohne Erlaubnis riskieren Sie eine Abmahnung und Kündigung. Holen Sie die Erlaubnis schriftlich ein, bewahren Sie sie auf und schließen Sie mit dem Untermieter einen eigenen Untermietvertrag. Eine automatische Vertragsprüfung erkennt unzulässige Untervermietungsverbote.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Nein. Die Überlassung an Dritte bedarf grundsätzlich der Erlaubnis des Vermieters (§ 540 BGB). Ohne Erlaubnis drohen Abmahnung und Kündigung.
Für einen Teil der Wohnung ja, wenn nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse entsteht (§ 553 BGB). Der Vermieter darf nur aus wichtigem Grund ablehnen.
Ja, einen angemessenen Zuschlag, wenn ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten wäre. Ein unangemessen hoher oder pauschaler Zuschlag ist unzulässig.
Nur mit gesonderter Zustimmung des Vermieters. Der Anspruch nach § 553 BGB gilt nur für einen Teil der Wohnung.
Jeder vernünftige, nachvollziehbare Grund, etwa finanzielle Entlastung, Aufnahme eines Partners oder berufliche Abwesenheit. Es muss nach Abschluss des Mietvertrags entstanden sein.
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