Deutsches Recht · BGB

§540 BGB Gebrauchsüberlassung an Dritte

§ 540 BGB regelt, dass der Mieter die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters nicht an Dritte überlassen darf; verweigert der Vermieter die Erlaubnis ohne wichtigen Grund, kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich kündigen. Der Mieter haftet zudem für Verschulden des Dritten bei der Nutzung der Mietsache, auch wenn der Vermieter die Überlassung genehmigt hat.

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Gesetzestext

(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt. (2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.

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