Überstunden: Wann "mit dem Gehalt abgegolten" unwirksam ist
Die Klausel "Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" steht in vielen Arbeitsverträgen – ist aber häufig unwirksam. Dann müssen geleistete Überstunden vergütet werden.
Was gilt grundsätzlich?
Wer Überstunden leistet, hat grundsätzlich Anspruch auf Vergütung oder Freizeitausgleich. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Bezahlung zu erwarten ist – bei Arbeitszeit ist das regelmäßig der Fall.
Warum pauschale Abgeltungsklauseln oft unwirksam sind
Eine Klausel, die alle Überstunden pauschal mit dem Gehalt abgilt, ist als Allgemeine Geschäftsbedingung am Transparenzgebot (§ 307 BGB) zu messen. Nach der Rechtsprechung des BAG ist sie unwirksam, wenn für den Arbeitnehmer bei Vertragsschluss nicht erkennbar ist, wie viele Überstunden höchstens verlangt werden können – die Klausel muss klar begrenzt sein.
- "Erforderliche Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" – intransparent und unwirksam, weil unbegrenzt.
- Eine wirksame Klausel nennt eine konkrete Obergrenze (z. B. "bis zu 10 Überstunden pro Monat").
- Bei sehr hohen Verdiensten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann anderes gelten.
Wie weisen Sie Überstunden nach?
Sie müssen darlegen, an welchen Tagen Sie wie lange über die vereinbarte Zeit hinaus gearbeitet haben und dass der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat. Eine eigene Aufzeichnung mit Datum, Beginn und Ende hilft erheblich.
Verfallfristen beachten
Viele Verträge enthalten Ausschluss- bzw. Verfallfristen, nach denen Ansprüche binnen weniger Monate schriftlich geltend gemacht werden müssen. Solche Fristen dürfen eine bestimmte Mindestdauer nicht unterschreiten, sind aber sonst wirksam – handeln Sie deshalb zügig.
So prüfen Sie Ihren Vertrag
Suchen Sie nach "Überstunden", "Mehrarbeit" und "Ausschlussfristen" und achten Sie darauf, ob eine Obergrenze genannt ist. Eine automatische Vertragsprüfung erkennt eine unbegrenzte Abgeltungsklausel und die kritischen Fristen.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Grundsätzlich ja, sofern keine wirksame Abgeltungsklausel besteht. Eine pauschale "mit dem Gehalt abgegolten"-Klausel ohne Obergrenze ist nach der BAG-Rechtsprechung meist unwirksam, sodass die Überstunden zu vergüten sind.
Dass laut Vertrag keine zusätzliche Vergütung für Überstunden gezahlt wird. Ist die Klausel intransparent, weil sie keine Obergrenze nennt, ist sie unwirksam und die Überstunden sind dennoch zu bezahlen.
Nur im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes (im Durchschnitt höchstens 10 Stunden pro Tag) und nur, wenn der Vertrag oder eine Vereinbarung dies deckt. Eine unbegrenzte Pflicht ist unwirksam.
Ja, wenn das vereinbart ist. Ohne Vereinbarung haben Sie Anspruch auf Vergütung der angeordneten oder gebilligten Überstunden.
Beachten Sie die Ausschlussfristen im Vertrag – oft drei Monate. Nach Ablauf verfallen die Ansprüche, selbst wenn sie berechtigt waren.
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Allgemeine rechtliche Informationen auf Basis Ihres Vertrags — keine individuelle Rechtsberatung.