Deutsches Recht · BGB
§612 BGB Vergütung
§ 612 BGB regelt, dass eine Vergütung für Dienstleistungen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung stillschweigend angenommen wird, wenn die Leistung üblicherweise gegen Bezahlung erbracht wird; ist die Höhe nicht bestimmt, gilt die gesetzliche Taxe oder die übliche Vergütung als vereinbart.
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Gesetzestext
(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. (3) (weggefallen)
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