Mindestlohn: Anspruch, Unabdingbarkeit und Verfallklauseln
Auf den gesetzlichen Mindestlohn haben Sie immer Anspruch – unabhängig davon, was im Vertrag steht. Ein Verzicht oder eine Verfallklausel kann den Mindestlohn nicht ausschließen.
Anspruch auf den Mindestlohn (§ 1 MiLoG)
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns für jede geleistete Arbeitsstunde. Liegt der vereinbarte Lohn darunter, schulden Sie deshalb nicht weniger Arbeit – der Arbeitgeber schuldet den Mindestlohn.
Der Mindestlohn ist unabdingbar (§ 3 MiLoG)
Vereinbarungen, die den Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendmachung beschränken, sind unwirksam. Auf den Mindestlohn können Sie nicht wirksam verzichten – ein Verzicht ist nur durch einen gerichtlichen Vergleich möglich.
Verfall- und Ausschlussklauseln
Vertragliche Ausschlussfristen, die auch den Mindestlohn erfassen würden, sind insoweit unwirksam. Eine Verfallklausel kann zwar andere Ansprüche betreffen, den Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn aber nicht ausschließen.
Was zählt zum Mindestlohn?
Maßgeblich ist der Bruttolohn pro Stunde. Bestimmte Zulagen und Prämien können anrechenbar sein, andere nicht. Auch Bereitschaftszeiten und häufig Reisezeiten können vergütungspflichtige Arbeitszeit sein.
So prüfen Sie Ihren Vertrag
Prüfen Sie: Erreicht der Stundenlohn den gesetzlichen Mindestlohn? Enthält der Vertrag eine Verfall- oder Verzichtsklausel, die den Mindestlohn erfassen soll? Solche Klauseln sind insoweit unwirksam. Eine automatische Vertragsprüfung erkennt sie.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Ja. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn besteht unabhängig vom Vertrag (§ 1 MiLoG); eine niedrigere Vereinbarung ist insoweit unwirksam.
Nein. Ein Verzicht ist unwirksam und nur durch einen gerichtlichen Vergleich möglich (§ 3 MiLoG).
Nein. Soweit eine Ausschluss- oder Verfallklausel den Mindestlohn erfassen würde, ist sie unwirksam; der Mindestlohn bleibt durchsetzbar.
Es gibt gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Praktika, für Auszubildende oder für Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung. Im Zweifel lohnt eine Prüfung.
Sie können die Differenz nachfordern. Der Anspruch lässt sich durch Verzicht oder Verfallklausel nicht ausschließen.
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Allgemeine rechtliche Informationen auf Basis Ihres Vertrags — keine individuelle Rechtsberatung.