Kündigung des Arbeitsvertrags: Kündigungsschutz und die 3-Wochen-Frist
Nicht jede Kündigung ist wirksam. Gilt das Kündigungsschutzgesetz, braucht der Arbeitgeber einen anerkannten Grund – und Sie haben nur drei Wochen Zeit, sich zu wehren.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Sie, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. Dann ist eine ordentliche Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG).
Die drei Kündigungsgründe
Eine sozial gerechtfertigte Kündigung muss personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt sein. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt meist eine vorherige Abmahnung voraus; eine betriebsbedingte verlangt eine ordnungsgemäße Sozialauswahl. Liegt keiner dieser Gründe vor, ist die Kündigung unwirksam.
Kündigungsfristen (§ 622 BGB)
Es gelten die gesetzlichen Fristen des § 622 BGB: Grundfrist vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende; für den Arbeitgeber verlängern sich die Fristen mit der Beschäftigungsdauer. Die genaue Frist können Sie mit unserem Kündigungsfristenrechner bestimmen.
Die 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage
Wollen Sie sich gegen die Kündigung wehren, müssen Sie innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Versäumen Sie diese Frist, gilt die Kündigung als von Anfang an wirksam – unabhängig davon, ob sie berechtigt war.
So gehen Sie vor
Prüfen Sie Form (Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift), Frist und Grund. Unterschreiben Sie keine Aufhebungs- oder Abwicklungsvereinbarung unter Druck. Beachten Sie vor allem die 3-Wochen-Frist – sie ist die wichtigste.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Wenn das Kündigungsschutzgesetz gilt, ja: Die Kündigung muss personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt und damit sozial gerechtfertigt sein (§ 1 KSchG).
Wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind.
Drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Innerhalb dieser Frist müssen Sie Kündigungsschutzklage erheben (§ 4 KSchG), sonst gilt die Kündigung als wirksam.
Ja. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bedarf der Schriftform; eine mündliche oder per E-Mail erklärte Kündigung ist unwirksam.
Nicht automatisch. Eine Abfindung ergibt sich meist erst aus einem Vergleich im Kündigungsschutzprozess oder aus einer freiwilligen Regelung.
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