Aufhebungsvertrag: Sperrzeit, Abfindung und worauf Sie achten müssen

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Er kann Vorteile bringen, birgt aber Risiken – vor allem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.

Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Anders als bei einer Kündigung beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Risiko Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst mit auf. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb häufig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird; zusätzlich kann sich die Bezugsdauer verkürzen. Eine Sperrzeit lässt sich nur mit einem wichtigen Grund vermeiden.

Kein Widerrufsrecht

Einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie grundsätzlich nicht widerrufen – ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht hier nicht. Unterschreiben Sie deshalb nie unter Druck und nicht "sofort".

Abfindung und wichtige Regelungen

Eine Abfindung ist nicht gesetzlich garantiert, sondern Verhandlungssache; ihre Höhe orientiert sich oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Achten Sie außerdem auf folgende Punkte:

  • Beendigungsdatum unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist (sonst ruht das Arbeitslosengeld).
  • Höhe und Fälligkeit der Abfindung.
  • Wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit fester Notenstufe.
  • Resturlaub, Überstunden und eine etwaige Freistellung.
  • Reichweite der Ausgleichsklausel, die alle Ansprüche erledigt.

So prüfen Sie den Vertrag

Lassen Sie sich Zeit und prüfen Sie den Entwurf, bevor Sie unterschreiben. Eine automatische Prüfung deckt fehlende Regelungen (z. B. zum Zeugnis oder zur Freistellung) und nachteilige Klauseln auf und weist auf das Sperrzeitrisiko hin.

Einschlägige Gesetze

Häufige Fragen

Bekomme ich nach einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit?

Häufig ja. Da Sie an der Auflösung mitwirken, verhängt die Agentur für Arbeit oft eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Nur ein wichtiger Grund kann das vermeiden.

Kann ich einen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein. Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Unterschreiben Sie deshalb nie unter Zeitdruck.

Habe ich Anspruch auf eine Abfindung?

Nicht automatisch. Eine Abfindung ist Verhandlungssache; ihre Höhe orientiert sich oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?

Ja, er bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Eine mündliche oder rein elektronische Vereinbarung ist unwirksam.

Worauf sollte ich vor der Unterschrift achten?

Auf Beendigungstermin, Abfindung, Zeugnisnote, Resturlaub, Freistellung und das Sperrzeitrisiko. Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen.

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