Aufhebungsvertrag: Sperrzeit, Abfindung und worauf Sie achten müssen
Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Er kann Vorteile bringen, birgt aber Risiken – vor allem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Anders als bei einer Kündigung beenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu einem vereinbarten Zeitpunkt. Der Vertrag bedarf der Schriftform (§ 623 BGB); die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Risiko Sperrzeit beim Arbeitslosengeld
Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, löst das Arbeitsverhältnis selbst mit auf. Die Agentur für Arbeit verhängt deshalb häufig eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen, in der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird; zusätzlich kann sich die Bezugsdauer verkürzen. Eine Sperrzeit lässt sich nur mit einem wichtigen Grund vermeiden.
Kein Widerrufsrecht
Einen einmal unterschriebenen Aufhebungsvertrag können Sie grundsätzlich nicht widerrufen – ein gesetzliches Widerrufsrecht wie bei Verbraucherverträgen besteht hier nicht. Unterschreiben Sie deshalb nie unter Druck und nicht "sofort".
Abfindung und wichtige Regelungen
Eine Abfindung ist nicht gesetzlich garantiert, sondern Verhandlungssache; ihre Höhe orientiert sich oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Achten Sie außerdem auf folgende Punkte:
- Beendigungsdatum unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist (sonst ruht das Arbeitslosengeld).
- Höhe und Fälligkeit der Abfindung.
- Wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit fester Notenstufe.
- Resturlaub, Überstunden und eine etwaige Freistellung.
- Reichweite der Ausgleichsklausel, die alle Ansprüche erledigt.
So prüfen Sie den Vertrag
Lassen Sie sich Zeit und prüfen Sie den Entwurf, bevor Sie unterschreiben. Eine automatische Prüfung deckt fehlende Regelungen (z. B. zum Zeugnis oder zur Freistellung) und nachteilige Klauseln auf und weist auf das Sperrzeitrisiko hin.
Einschlägige Gesetze
Häufige Fragen
Häufig ja. Da Sie an der Auflösung mitwirken, verhängt die Agentur für Arbeit oft eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Nur ein wichtiger Grund kann das vermeiden.
Grundsätzlich nein. Es gibt kein gesetzliches Widerrufsrecht. Unterschreiben Sie deshalb nie unter Zeitdruck.
Nicht automatisch. Eine Abfindung ist Verhandlungssache; ihre Höhe orientiert sich oft an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr.
Ja, er bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Eine mündliche oder rein elektronische Vereinbarung ist unwirksam.
Auf Beendigungstermin, Abfindung, Zeugnisnote, Resturlaub, Freistellung und das Sperrzeitrisiko. Lassen Sie den Entwurf vor der Unterschrift prüfen.
Prüfen Sie Ihren Vertrag kostenlos
Laden Sie Ihren Vertrag für eine automatische Klauselprüfung hoch – auf Grundlage des BGB und deutscher Gerichtsentscheidungen.
Allgemeine rechtliche Informationen auf Basis Ihres Vertrags — keine individuelle Rechtsberatung.