Deutsches Recht · BGB
§623 BGB Schriftform der Kündigung
§ 623 BGB regelt, dass Kündigungen und Auflösungsverträge zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen schriftlich erfolgen müssen; elektronische Formen sind nicht zulässig.
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Gesetzestext
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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