Deutsches Recht · BGB
§580 BGB Außerordentliche Kündigung bei Tod des Mieters
§ 580 BGB regelt, dass sowohl der Erbe als auch der Vermieter das Mietverhältnis nach dem Tod des Mieters innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme mit der gesetzlichen Frist außerordentlich kündigen können.
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Gesetzestext
Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
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