Deutsches Recht · BGB
§579 BGB Fälligkeit der Miete
§ 579 BGB regelt, wann die Miete für Grundstücke und bewegliche Sachen fällig wird: grundsätzlich am Ende der Mietzeit oder nach Ablauf der vereinbarten Zeitabschnitte; für Grundstücke ohne kürzere Bemessung jeweils am ersten Werktag des Monats nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs, wobei für Räume die Regelung des § 556b Abs. 1 BGB entsprechend gilt.
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Gesetzestext
(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten. Die Miete für ein Grundstück ist, sofern sie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist, jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahrs am ersten Werktag des folgenden Monats zu entrichten. (2) Für Mietverhältnisse über Räume gilt § 556b Abs. 1 entsprechend.
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