Deutsches Recht · BGB

§580a BGB Kündigungsfristen

§ 580a BGB regelt die Kündigungsfristen für verschiedene Arten von Mietverhältnissen: Bei Grundstücken und Nicht-Geschäftsräumen ist ordentliche Kündigung zulässig, bei Geschäftsräumen muss sie spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs erfolgen, und bei beweglichen Sachen oder digitalen Produkten ist ordentliche Kündigung ebenfalls zulässig.

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Gesetzestext

(1) Bei einem Mietverhältnis über Grundstücke, über Räume, die keine Geschäftsräume sind, ist die ordentliche Kündigung zulässig, (2) Bei einem Mietverhältnis über Geschäftsräume ist die ordentliche Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahrs zulässig. (3) Bei einem Mietverhältnis über bewegliche Sachen oder digitale Produkte ist die ordentliche Kündigung zulässig, Die Vorschriften über die Beendigung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte bleiben unberührt. (4) Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2 und 3 Nr. 2 sind auch anzuwenden, wenn ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.

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