Deutsches Recht · BGB
§576b BGB Entsprechende Geltung des Mietrechts bei Werkdienstwohnungen
§ 576b BGB regelt, dass wenn Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen wird und der Dienstnehmer diesen überwiegend selbst eingerichtet hat oder dort mit Familie oder Haushaltsangehörigen lebt, die Vorschriften des Mietrechts auf die Beendigung des Rechtsverhältnisses entsprechend angewendet werden. Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Ist Wohnraum im Rahmen eines Dienstverhältnisses überlassen, so gelten für die Beendigung des Rechtsverhältnisses hinsichtlich des Wohnraums die Vorschriften über Mietverhältnisse entsprechend, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete den Wohnraum überwiegend mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat oder in dem Wohnraum mit seiner Familie oder Personen lebt, mit denen er einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt. (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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