Deutsches Recht · BGB
§576a BGB Besonderheiten des Widerspruchsrechts bei Werkmietwohnungen
§ 576a BGB regelt, dass bei der Anwendung der Kündigungsgründe (§§ 574–574c) für Werkmietwohnungen auch die Belange des Dienstberechtigten berücksichtigt werden müssen, und dass Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, unwirksam sind.
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Gesetzestext
(1) Bei der Anwendung der §§ 574 bis 574c auf Werkmietwohnungen sind auch die Belange des Dienstberechtigten zu berücksichtigen. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten nicht, wenn (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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