Deutsches Recht · BGB
§576 BGB Fristen der ordentlichen Kündigung bei Werkmietwohnungen
§ 576 BGB regelt, dass ein Vermieter von Wohnraum, der wegen eines Dienstverhältnisses vermietet wurde, nach dessen Beendigung mit abweichenden Fristen kündigen kann (Absatz 1 nennt die Fristen nicht im auszugsweise bereitgestellten Text). Vereinbarungen, die zum Nachteil des Mieters von dieser Regelung abweichen, sind unwirksam (Absatz 2).
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Gesetzestext
(1) Ist Wohnraum mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet, so kann der Vermieter nach Beendigung des Dienstverhältnisses abweichend von § 573c Abs. 1 Satz 2 mit folgenden Fristen kündigen: (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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