Deutsches Recht · BGB
§575a BGB Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist
§ 575a BGB regelt die außerordentliche Kündigung von befristeten Mietverhältnissen mit gesetzlicher Frist, wobei die Kündigungsgründe nach §§ 573 und 573a entsprechend gelten und die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen muss (bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats). Vereinbarungen, die den Mieter benachteiligen, sind unwirksam.
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Gesetzestext
(1) Kann ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend. (2) Die §§ 574 bis 574c gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fortsetzung des Mietverhältnisses höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung verlangt werden kann. (3) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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