Deutsches Recht · BGB
§575 BGB Zeitmietvertrag
§ 575 BGB regelt die Befristung von Mietverhältnissen: Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur auf bestimmte Zeit abschließen, wenn er dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich mitteilt; ansonsten gilt das Verhältnis als unbefristet. Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf verlangen, dass der Vermieter innerhalb eines Monats bestätigt, ob der Grund noch besteht, und kann Verlängerungen fordern, wenn der Grund später eintritt, entfällt oder die Mitteilung verspätet erfolgt.
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Gesetzestext
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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Zeitmietvertrag ohne zulässigen Befristungsgrund nach § 575 BGB
BedenklichEine Befristung des Wohnraummietvertrags ist nur mit einem der in § 575 Abs. 1 BGB genannten Gründe wirksam. Fehlt ein zulässiger Grund, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen — die Befristung entfällt zugunsten des Mieters.
Empfehlung: Ist kein gültiger Befristungsgrund genannt, gilt Ihr Mietvertrag als unbefristet — Sie müssen am Enddatum nicht ausziehen.
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