Deutsches Recht · BGB
§575 BGB Zeitmietvertrag
§ 575 BGB regelt die Befristung von Mietverhältnissen: Der Vermieter kann einen Mietvertrag nur auf bestimmte Zeit abschließen, wenn er dem Mieter den Befristungsgrund schriftlich mitteilt; ansonsten gilt das Verhältnis als unbefristet. Der Mieter kann vier Monate vor Ablauf verlangen, dass der Vermieter innerhalb eines Monats bestätigt, ob der Grund noch besteht, und kann Verlängerungen fordern, wenn der Grund später eintritt, entfällt oder die Mitteilung verspätet erfolgt.
Automatisch erstellte Zusammenfassung — bitte mit dem Gesetzestext unten abgleichen.
Gesetzestext
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. (2) Der Mieter kann vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Erfolgt die Mitteilung später, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen. (3) Tritt der Grund der Befristung erst später ein, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Grund, so kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen. Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter. (4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Prüfen Sie Ihren Vertrag jetzt gegen §575 BGB
PDF oder DOCX hochladen. Anonym, ohne Registrierung. Ergebnis in 2 Minuten.