Deutsches Recht · BGB
§574c BGB Weitere Fortsetzung des Mietverhältnisses bei unvorhergesehenen Umständen
§ 574c BGB regelt die weitere Fortsetzung eines Mietverhältnisses nach einer bereits erfolgten Fortsetzung gemäß §§ 574–574b: Der Mieter kann eine Fortsetzung auf bestimmte Zeit nur bei wesentlichen Umständsänderungen oder Nichteintritt vorgesehener Ereignisse verlangen; bei Kündigung eines auf unbestimmte Zeit fortgesetzten Mietverhältnisses kann der Mieter widersprechen und Fortsetzung verlangen, es sei denn, die bestimmenden Umstände haben sich erheblich geändert.
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Gesetzestext
(1) Ist auf Grund der §§ 574 bis 574b durch Einigung oder Urteil bestimmt worden, dass das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit fortgesetzt wird, so kann der Mieter dessen weitere Fortsetzung nur verlangen, wenn dies durch eine wesentliche Änderung der Umstände gerechtfertigt ist oder wenn Umstände nicht eingetreten sind, deren vorgesehener Eintritt für die Zeitdauer der Fortsetzung bestimmend gewesen war. (2) Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, so kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, so kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht. (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
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